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   LG Heidelberg, 06.04.2016 - 12 O 14/16 KfH   

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https://dejure.org/2016,31141
LG Heidelberg, 06.04.2016 - 12 O 14/16 KfH (https://dejure.org/2016,31141)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 06.04.2016 - 12 O 14/16 KfH (https://dejure.org/2016,31141)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 06. April 2016 - 12 O 14/16 KfH (https://dejure.org/2016,31141)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Informationsanspruch und Auskunftsanspruch durch Vorlage von Protokollen von Vorstandsbeschlüssen und Aufsichtsratsbeschlüssen

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 142 AktG, § 147 Abs 2 S 1 AktG, § 242 BGB
    Aktiengesellschaft: Umfang des Auskunftsanspruchs des besonderen Vertreters zur Vorbereitung der Geltendmachung von Ersatzansprüchen der AG

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Auskunftsanspruch des besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der AG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 142
    Anspruch auf Auskunftserteilung, Auskunftsanspruch, Auskunftspflichten, Auskunftsverlangen, besonderer Vertreter, einstweilige Verfügung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Informations- und Auskunftsrechte des besonderen Vertreters einer AG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 1874
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Heidelberg - 11 O 8/15 (anhängig)

    Zankapfel Gelita: Familienfehde beim weltgrößten Gelatinehersteller

    Auszug aus LG Heidelberg, 06.04.2016 - 12 O 14/16
    Mit Klageschrift vom 12.03.2015 hat die Antragstellerin, vertreten durch den Antragsteller im Wege der Teilklage Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Antragstellerin auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung an der RPS in Anspruch genommen (Az. 11 O 8/15 KfH).

    Das Gericht gab im Schadensersatzprozess (11 O 8/15 KfH) der klagenden Partei auf, den Vortrag zu den angeblichen Schadensersatzansprüchen gegen Aufsichtsratsmitglieder zu vertiefen, insbesondere vorzutragen, wer von den Organmitgliedern vom Vorliegen von Sonderinteressen wann etwas gewusst habe oder hätte wissen müssen.

  • BGH, 18.06.2014 - 5 StR 231/14

    Zurückweisung einer Revision als unbegründet

    Auszug aus LG Heidelberg, 06.04.2016 - 12 O 14/16
    Der Antragsteller zu 1 (künftig: Antragsteller) wurde auf Veranlassung eines der drei Familienstämme, nämlich des Dr. P. K. (vgl. AG Mannheim, Beschluss vom 12.05.2014 - HRB 333796 BeckRS 2014, 13796), gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung der Antragstellerin zu 2, die zugleich die Antragsgegnerin zu 1 ist, vom 30.04 und 30.06.2014 zum besonderen Vertreter der Antragstellerin zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Antragstellerin sowie mit erweiterndem Beschluss vom 30.04.2015 gegen einige Aktionäre sowie die Testamentsvollstrecker einer verstorbenen Mitaktionärin im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der Antragstellerin an der R.P. S. GmbH und Co. KG sowie der R.P. S. Verwaltungs GmbH (künftig für beide zusammen: RPS) im Jahr 2011/20112 bestellt.
  • BGH, 13.06.1994 - II ZR 38/93

    Wirksamkeit zur Gründung einer Schutzgemeinschaft durch die Gesellschafter einer

    Auszug aus LG Heidelberg, 06.04.2016 - 12 O 14/16
    Die Antragstellerin zu 2 (künftig: Antragstellerin) ist ein national und international erfolgreiches Unternehmen auf dem Gebiet der Herstellung und des Handels von Gelatineprodukten, das seit Jahrzehnten mit Streitigkeiten in dem aus Familienmitgliedern bestehenden Aktionärskreis hervortritt (vgl. nur Gelatine I und II und Schutzgemeinschaft I und II, BGHZ 126, 226; BGHZ 179, 13; BGHZ 159, 30; BGHZ ZIP 2004, 1001).
  • BGH, 26.04.2004 - II ZR 154/02

    Zu "ungeschriebener Hauptversammlungszuständigkeit" bei grundlegenden

    Auszug aus LG Heidelberg, 06.04.2016 - 12 O 14/16
    Die Antragstellerin zu 2 (künftig: Antragstellerin) ist ein national und international erfolgreiches Unternehmen auf dem Gebiet der Herstellung und des Handels von Gelatineprodukten, das seit Jahrzehnten mit Streitigkeiten in dem aus Familienmitgliedern bestehenden Aktionärskreis hervortritt (vgl. nur Gelatine I und II und Schutzgemeinschaft I und II, BGHZ 126, 226; BGHZ 179, 13; BGHZ 159, 30; BGHZ ZIP 2004, 1001).
  • BGH, 24.11.2008 - II ZR 116/08

    Schutzgemeinschaftsvertrag II

    Auszug aus LG Heidelberg, 06.04.2016 - 12 O 14/16
    Die Antragstellerin zu 2 (künftig: Antragstellerin) ist ein national und international erfolgreiches Unternehmen auf dem Gebiet der Herstellung und des Handels von Gelatineprodukten, das seit Jahrzehnten mit Streitigkeiten in dem aus Familienmitgliedern bestehenden Aktionärskreis hervortritt (vgl. nur Gelatine I und II und Schutzgemeinschaft I und II, BGHZ 126, 226; BGHZ 179, 13; BGHZ 159, 30; BGHZ ZIP 2004, 1001).
  • BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02

    Gelatine - Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit bei grundlegenden

    Auszug aus LG Heidelberg, 06.04.2016 - 12 O 14/16
    Die Antragstellerin zu 2 (künftig: Antragstellerin) ist ein national und international erfolgreiches Unternehmen auf dem Gebiet der Herstellung und des Handels von Gelatineprodukten, das seit Jahrzehnten mit Streitigkeiten in dem aus Familienmitgliedern bestehenden Aktionärskreis hervortritt (vgl. nur Gelatine I und II und Schutzgemeinschaft I und II, BGHZ 126, 226; BGHZ 179, 13; BGHZ 159, 30; BGHZ ZIP 2004, 1001).
  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen

    Anders als beim Sonderprüfer liegt der Schwerpunkt der Aufgabe des besonderen Vertreters nicht in der Aufklärung noch unklarer Sachverhalte, und eine Befugnis, Prüfungen durchzuführen, hat er vielmehr nur als Annexkompetenz zu seiner Funktion, Ansprüche geltend zu machen (vgl. LG J.berg, Urteil vom 06.04.2016 - 12 O 14/16 KfH, zitiert nach juris, dort Rdnr. 26), was damit korrespondiert, dass das Gesetz für den besonderen Vertreter auch keine den Rechten des Sonderprüfers nach § 145 AktG entsprechenden "Ermittlungsbefugnisse" vorsieht.
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